ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER NORTH ENERGY GBR

 
Allgemeines – Geltungsbereich
  1. Nur unsere Verkaufsbedingungen sind gültig. Falls der Kunde Bedingungen hat, die unseren Verkaufsbedingungen widersprechen oder von ihnen abweichen, gelten sie nur dann als akzeptiert, wenn wir sie schriftlich als Ergänzung zu unseren Lieferbedingungen bestätigen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind hier in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt, gesonderte Vereinbarungen müssen durch ein gesondertes Dokument festgehalten werden, beide Parteien müssen diese unterzeichnen.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
 
Angebote und Preise
  1. Angebote werden ausschließlich in schriftlicher Form ausgehändigt. Wenn im Angebot nicht anders angegeben, gelten sie 30 Tage ab dem Sendungsdatum von North Energy. Unterbreitet der Kunde selbst ein Angebot im Sinne des § 145 BGB, so können wir dies innerhalb von 14 Tage annehmen.
  2. Der im Angebot enthaltene Kaufpreis ist grundsätzlich brutto, es kommt keine gesonderte Umsatzsteuer oder Versandkosten hinzu.
    Nachträglich vereinbarte Änderungen und Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.
  3. North Energy ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn der Kunden nach Vertragsabschluss, die Anzahlung in Höhe von 50% nicht innerhalb der 14 Tagefrist auf das auf dem Angebot angegebene Konto von North Energy überwiesen hat.
  4. Soweit sich vier Wochen nach Vertragsabschluss die Rohstoff- und Materialpreise, die North Energy für den konkreten Auftrag einkaufen muss, um 5% erhöhen bzw. nach acht Wochen um 10%. Die Preisanpassung erfolgt im Verhältnis zu den tatsächlichen Mehrkosten der North Energy. Der Kunde ist verpflichtet, den entsprechend höheren Preis zu zahlen. Er kann sich nicht vom Vertrag lösen. Sollte sich das Auftragsvolumen um über 15% erhöhen, steht dem Kunden das Recht zur Vertragsauflösung binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die gestiegenen Preise zu.
 
 Zahlungsbedingungen
  1. North Energy fordert eine Anzahlung in Höhe von 50% des Angebotspreises, nach Vertragsabschluss ist die Anzahlung innerhalb von 14 Tagen zu leisten.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Der Abzug von Skonto ist der Endabrechnung zu entnehmen, wenn vorab vereinbart ist die Höhe ggf. auf dem Angebot ausgewiesen.
 
Lieferung und Lieferzeit
  1. Verbindliche Lieferzeiten werden nur dann festgelegt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden oder von uns nachträglich schriftlich bestätigt werden. Falls die Lieferzeit überschritten wird, hat der Kunde das Recht, schriftlich eine zusätzliche Frist von vier Wochen zu setzen.
  2. North Energy ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen. Dies ist auch im Falle einer schriftlich vereinbarten Lieferzeit zulässig.
  3. Sofern sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, ist er verpflichtet, die geschäftsüblichen Lagerkosten zu tragen.
  4.  Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist, gilt die Lieferung „ab Werk“ als vereinbart. Das Risiko geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die für den Transport zuständige Person übergeben wird. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Anweisung und auf Kosten des Kunden. Dies muss ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluss oder nachträglich vereinbart werden.
 
Gewährleistung
  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Wenn ein Mangel vorliegt, muss North Energy innerhalb einer Frist von acht Wochen die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden. Falls die Nacherfüllung erfolglos bleibt, hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit handelt, wenn die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nur unerheblich ist, wenn es sich um natürliche Abnutzung handelt oder um Schäden, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder äußerer Einflüsse entstehen, die nicht im Vertrag vorgesehen waren.
  4. Werden vom Kunden Änderungen des Liefergegenstandes vorgenommen, bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ebenfalls ausgeschlossen sind Sachmängelansprüche für Verbrauchsmittel.
  5. Die Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses gemäß §§478, 479 BGB bleibt unberührt.
  6. Sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden, unabhängig von welchem Rechtsgrund, einschließlich Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine zwingende Haftung besteht, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ausdrücklicher vertraglicher Zusicherungen oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind grundlegende Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die Zusicherung der Abwesenheit von Mängeln vor.
  7. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten und externer Subunternehmen.
  8. Unsere Haftung ist auf 5.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 500.000,00 € für Vermögensschäden begrenzt.
  9. North Energy haftet im Falle von Datenverlusten nur dann, wenn der Kunde die Datenbestände regelmäßig, mindestens einmal täglich, nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Aufwand zur Wiederherstellung bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von North Energy vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Ansonsten, mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wird eine Haftung ausgeschlossen.
 
Eigentumsvorbehalt
  1. Die Kaufsache bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der North Energy GbR.
  2. Falls es zu Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter kommt, ist der Kunde verpflichtet, uns umgehend schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gemäß § 771 ZPO Klage erheben können. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, ist der Kunde für den entstandenen Ausfall haftbar.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab. Vor dem Eingang der Zahlung ist kein Weiterverkauf gestattet, außer es wurde eine Sondervereinbarung schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet.
  4. Der Kunde führt die Verarbeitung oder Umgestaltung der Kaufsache stets in unserem Auftrag durch. Wenn die Kaufsache mit anderen Gegenständen, die uns nicht gehören, verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die neu entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Kaufsache unter Vorbehalt.
  5. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die uns gewährten Sicherheiten in dem Umfang freizugeben, in dem der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt in unserem Ermessen.
 
Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
  1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein sollte, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Beide Vertragsparteien sind im Rahmen des Zumutbaren und nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Ziel nahekommt, ohne dabei wesentliche Veränderungen des Vertragsinhalts herbeizuführen.
  2. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des deutschen internationalen Privatrechtes.
  3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Husum. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
 
North Energy GbR
Süderstr. 26, 25878 Seeth